Fahrnis

Fahrnis (auch Fahrhabe[1]) bezeichnet bewegliche Sachen (Mobilien), im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien). Dazu zählen alle Sachen, die weder Grundstücke noch Bestandteile von Grundstücken sind. Beweglich bezeichnet die natürliche Eigenschaft einer Sache. Fahrnisrecht bezeichnet das Sachenrecht der beweglichen Sachen im Gegensatz zum Liegenschaftsrecht. Fahrnisvollstreckung bezeichnet die Mobiliarzwangsvollstreckung.

In älteren Texten werden die Wörter farnis, farnus, varnde, fliegende oder rührende habe und varende gut verwendet im Gegensatz zu eigen, erbe, legendes gut. So sagt schon der Schwabenspiegel in 168 a: „waz varende gut heizet, daz suln wir iu sagen. Golt, silber, edel gesteine, vie, ros und allez, daz man triben und tragen mag.“ Dazu gehörten auch nicht mit dem Boden verbundene Holzgebäude, alles, was nicht niet- und nagelfest war. Für Holzhäuser galt: „Was die Fackel zehrt, ist Fahrnis.“

Im römischen Recht gehörten auch Sklaven zur Fahrnis.

  1. Werner Ogris: Artikel „Fahrnis, Fahrhabe“. In: HRG. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 1. (abgerufen am 17. Mai 2018)

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